Folgender Fall: Online-Verkauf eines Gaswarnmelders in Deutschland nur mit englischer Anleitung. Abmahnung und Klage eines Händlers gegen den Online-Händler aufgrund nicht mitgelieferter deutschsprachiger Bedienungsanleitung.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und im Urteil u.a. ausgeführt:
- Der Beklagte hat … für jeden Fall der Zuwiderhandlung … festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, … Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, und es zu unterlassen, …, insbesondere Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen, … ohne sich vergewissert zu haben, dass die Sicherheitsinformationen sowie Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher Sprache beigefügt sein.
- Es entspricht nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
Hier könnte man sagen, dass der Händler mit einem blauen Auge davon gekommen ist.
Neben diesen Vorgaben wurde der Händler aber noch zu folgenden Punkten verurteilt:
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Waren gemäß der unter Ziff. 1 beanstandeten Handlung vertrieb, insbesondere die Menge der erhaltenen und verkauften Waren, Verkaufspreise nebst erzielten Gewinnen sowie die Zeiträume dieser Handlung.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 dargestellten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder als zukünftig noch entstehen wird.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2019 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Und das dürfte ziemlich weh tun.
Falls mal ein Kunde die Notwendigkeit von einer Landessprache anzweifelt, kann man ihn ja mal auf das Urteil verweisen. Auch wenn es nur hier in Deutschland gesprochen wurde, ist das zugrundeliegende Gesetz ein europäisches. Und Gerichte haben die Angewohnheit erst mal „am Markt“ zu schauen, ob es zu einem Thema nicht schon ein Urteil gibt und um sich ggf. daran zu orientieren.
