Kategorie: Allgemeines

  • tecteam vergrößert sich

    tecteam vergrößert sich

    Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

    entgegen allen schlechten Mitteilungen in den letzten Wochen möchten wir heute mal über etwas Erfreuliches berichten.

    Letzte Woche Dienstag fand hier in Dortmund die Vertragsunterzeichnung (Fotos) zwischen uns und Frau Dr. Petra Rieland statt.

    Mit dieser Unterzeichnung gehört ab dem 01.01.2022 die Dr. Petra Rieland GmbH, nebst deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur tecteam GmbH.

    Wir freuen uns auf die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neuen Kunden und ggf. neuen Themenbereiche, die sich aus diesem Kauf ergeben.

    Alles weitere werden Sie in den nächsten Wochen und Monaten erfahren.

    Ihre Geschäftsführung

  • tecteamer plündert eure „Schubladen“!

    tecteamer plündert eure „Schubladen“!

    Für unseren Blog suchen wir neue Artikelideen und dafür brauchen wir eure Hilfe.

    Interessante und spannende Entwicklungen, Anekdoten, Erfahrungsberichte, Praktikumsberichte, Ausblicke, Buchrezensionen aus den Bereichen TD, Illustration, Beratung, Homeoffice, Bildungsinstitut oder auch Themen über den Tellerrand hinaus sind herzlich willkommen.

    Ihr könnt uns aber auch einfach Themen nennen, die euch interessieren oder über die ihr gerne etwas lesen würdet.

    Ihr könnt eure Ideen und Anregungen gerne unter diesen Artikel posten, an die Email-Adresse socialmedia@tecteam.de schicken oder sprecht uns einfach direkt an.

    Keiner muss selber schreiben (darf aber, wenn er/sie möchte :-)). Es geht darum Anregungen und neue Impulse zu sammeln.

  • Neues aus der Normenwelt –  DIN EN IEC/IEEE 82079-1

    Neues aus der Normenwelt – DIN EN IEC/IEEE 82079-1

    Anfang September erschien die deutsche Übersetzung der DIN EN IEC/IEEE 82079-1: Erstellen von Gebrauchsanleitungen – Gliederung, Inhalt und Darstellung – Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen. Die Norm setzt sich mit den Grundsätzen und allgemeinen Anforderungen an Nutzungsinformationen von Produkten auseinander.

    Uns liegt die Übersetzung in digitaler und gedruckter Form vor.

    Die digitale Version der Norm wurde von Olaf im tecteam-WIKI hinterlegt. Unter der Rubrik „Normen digital“.

    Das Original als gedruckte Fassung liegt bei Olaf auf dem Schreibtisch. Bitte beim Ausleihen einen Zettel als Platzhalter hinlassen, mit den Infos, wer die Norm für welchen Zeitraum ausgeliehen hat.

  • Good bye und hello

    Good bye und hello

    Unser Kollege Christian Moll hat uns zum 15.08.2021 auf eigenen Wunsch verlassen. Er hat eine längere medizinische Behandlung vor sich und möchte sich ganz auf seine Genesung konzentrieren. Alles Gute, Christian.

    Ab Montag den 16.08.2021 bekommen wir Verstärkung: Christin Bröggelhoff wird das Dometic-Team verstärken. Herzlich willkommen, Christin.

  • Willkommen an Bord

    Willkommen an Bord

    Wir begrüßen zum 03.05.2021 zwei neue Mitarbeiter (w/m) bei tecteam

    Zum einen wird uns Jan Klinkert als Technischer Redakteur unterstützen und zukünftig für unseren Kunden Feige FILLING (ein Tochterunternehmen von Haver & Boecker) in Hamburg arbeiten. Er wird teilweise beim Kunden vor Ort oder im Homeoffice tätig sein.

    Jan Klinkert absolvierte schon 2001 die Weiterbildung zum Technischen Redakteur in unserem Bildungsinstitut und war danach dauerhaft als Technischer Redakteur in verschiedenen Unternehmen tätig.

    Zum anderen begrüßen wir auch eine neue Praktikantin bei tecteam.

    Babette Olgemann macht gerade Ihre Ausbildung zur Technischen Redakteurin und absolviert ihr Praktikum bei uns in der Redaktion.

    Bevor Frau Olgemann sich für die Weiterbildung als Technische Redakteurin entschieden hat, arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen als Grafik-Designerin und hat sich seit 2006 nebenberuflich eine Selbstständigkeit als Grafik-Designerin aufgebaut.

    Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und heißen die beiden herzlich Willkommen.

  • Gerichtsurteil (März 2020) zum Thema „Bereitstellung einer landessprachigen Anleitung“

    Gerichtsurteil (März 2020) zum Thema „Bereitstellung einer landessprachigen Anleitung“

    Folgender Fall: Online-Verkauf eines Gaswarnmelders in Deutschland nur mit englischer Anleitung. Abmahnung und Klage eines Händlers gegen den Online-Händler aufgrund nicht mitgelieferter deutschsprachiger Bedienungsanleitung.

    Das Gericht hat der Klage stattgegeben und im Urteil u.a. ausgeführt:

    1. Der Beklagte hat … für jeden Fall der Zuwiderhandlung … festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, … Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, und es zu unterlassen, …, insbesondere Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen, … ohne sich vergewissert zu haben, dass die Sicherheitsinformationen sowie Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher Sprache beigefügt sein.
    2. Es entspricht nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

    Hier könnte man sagen, dass der Händler mit einem blauen Auge davon gekommen ist.

    Neben diesen Vorgaben wurde der Händler aber noch zu folgenden Punkten verurteilt:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Waren gemäß der unter Ziff. 1 beanstandeten Handlung vertrieb, insbesondere die Menge der erhaltenen und verkauften Waren, Verkaufspreise nebst erzielten Gewinnen sowie die Zeiträume dieser Handlung.
    2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 dargestellten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder als zukünftig noch entstehen wird.
    3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2019 zu zahlen.
    4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Und das dürfte ziemlich weh tun.

    Falls mal ein Kunde die Notwendigkeit von einer Landessprache anzweifelt, kann man ihn ja mal auf das Urteil verweisen. Auch wenn es nur hier in Deutschland gesprochen wurde, ist das zugrundeliegende Gesetz ein europäisches. Und Gerichte haben die Angewohnheit erst mal „am Markt“ zu schauen, ob es zu einem Thema nicht schon ein Urteil gibt und um sich ggf. daran zu orientieren.